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Bedarfsgemeinschaft

''"Wiederholt für Unruhe sorgte im Berichtszeitraum der unsägliche § 7 Abs. 3a SGB II, der die gesetzliche Vermutung anstellt, dass Partner, die länger als ein Jahr oder mit einem Kind zusammenleben oder sich Vermögensverfügungsbefugnisse eingeräumt haben, als sog. Bedarfsgemeinschaft zu qualifizieren sind. Folge ist, dass die Partner einer solchen Bedarfsgemeinschaft füreinander einzustehen haben, auch und gerade in finanzieller Hinsicht. In dem Maße, wie dieses der Fall ist, ist die ARGE von Leistungen an einen Partner der Bedarfsgemeinschaft entpflichtet. Die ARGE hat mithin ein ausgeprägtes Interesse daran, zusammenlebende hilfebedürftige Bürger zu Bedarfsgemeinschaften zu deklarieren. Betroffene monieren u. a. unangemeldete Hausbesuche, Haus- und (Kühl-)Schrankdurchsuchungen ohne Einwilligung der Betroffenen, verbale Bußgeldandrohungen und Datenerhebungen in der Nachbarschaft. Bloße Wohngemeinschaften, die länger als ein Jahr bestehen, sehen sich außer Stande, die gesetzliche Vermutung der Bedarfsgemeinschaft zu widerlegen. Abgesehen von den mangels Einwilligung unzulässigen Datenerhebungen stellt sich die Frage, ob der Bundesgesetzgeber nicht gut beraten wäre, zumindest die Beweislastumkehr zu Lasten der Partner rückgängig zu machen."''

Q: http://www.fh-schmalkalden.de/schmalkaldenmedia/T%C3%A4etigkeitsbericht_TLfD.pdf

Leider gehört auch das Thema Bedarfsgemeinschaft zu den Dingen, mit denen man sich möglichst auseinandersetzen muss, bevor man zum allerersten Mal das Amt betritt. Denn mit der allerersten Kontaktaufnahme beim JobCenter oder auch bei der Arbeitsagentur löst man Nachfragen nach den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft aus. Diese werden unverzüglich im Computersystem erfasst und sollen möglichst sofort der Vermittlung in Arbeit zugeführt werden. Auch zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Antragstellers sollen die Mitglieder der real oder in der Phantasie der Sachbearbeiter vorhandenen Bedarfsgemeinschaft natürlich schnellstmöglich herangezogen werden.

So sieht das im "Handbuch Neukundenprozess" der BA aus:

"Empfang

Erstkontakt ...

  • Zusatzblatt Mitglieder der BG aushändigen

...

Eingangszone

...

  • Identifizierung und Aktivierung aller eHb
  • Erwerbsfähige hilfebedürftige Mitglieder (eHb) der BG identifizieren
  • Erstgespräche aller eHb terminieren

...

Erstgespräch 4PM bei der zuständigen Integrationsfachkraft

...

  • Aktivierung aller erwerbsfähigen BG-Mitglieder"

Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind in vieler Hinsicht schlechter gestellt als Singles. Es steht ihnen weniger Wohnraum zu, sie bekommen weniger Geld, und sind zum Beispiel auch bei der Rechtshilfe schlechter gestellt.


Bei der Bedarfsgemeinschaftsvermutung handelt es sich um die gesetzliche Vermutung von Tatsachen - es wird aus einer tatbestandsfremden Tatsache auf das Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals geschlossen

(Knickrehm in Kreikebohm/ Spellbrink/ Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl., § 7 SGB II Rn 17 auch zum Nachstehenden).

Aus dem Vorliegen des Vermutungstatbestandes wird auf den Willen zum Führen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und daraus wieder auf das Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals geschlossen, also auf das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft.

Der Gegenbeweis beziehungsweise im einstweiligen Anordnungsverfahren die Glaubhaftmachung (Thie/Schoch, a.a.O., Rn 84) des Gegenteils ist jederzeit möglich (Spellbrink in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 7 Rn 48). Insofern kommt es auf die richterliche Überzeugungsbildung an.

Dabei dürfen aber an den Gegenbeweis nicht so hohe Anforderungen gestellt werden, dass er im Ergebnis unmöglich wird (Thie/Schoch, a.a.O., Rn 85; vgl. auch schon Wenner in Soziale Sicherheit, 2006, 146, 147). Dies ergibt sich aus verfassungsrechtlicher Sicht auch schon daraus, dass das BVerfG in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 nochmals darauf hingewiesen hat, dass Hilfesuchende nicht auf Ansprüche gegen andere verwiesen werden dürfen, die sie nicht durchsetzen können, weil ihnen insoweit kein subjektives Recht zur Seite steht (1 BvL 1/09 u.a., Rn 136). Auch hieraus ergibt sich, dass den Hilfesuchenden eine realistische Möglichkeit zur Verfügung stehen muss, die vom Gesetzgeber gemutmaßte Unterstützung durch Dritte zu widerlegen, wenn diese nicht tatsächlich zur Verfügung steht. Dies hat auch der Gesetzgeber schon so gesehen, der in den Gesetzesmaterialien von der Möglichkeit des Gegenbeweises ausgeht und die Entkräftung der Vermutung zulässt (BT Drs 16/1410, S. 19; vgl. auch den Hinweis bei Spellbrink a.a.O.).

Insoweit muss zwar mehr vorliegen als die bloße Behauptung, die vom Gesetz vermutete Unterstützung werde nicht geleistet, die Anforderungen an den Vortrag dürfen insoweit aber eben auch nicht überspannt werden.

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz


Quellen und Weiterführendes

 
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