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Kuriose Klauseln aus Eingliederungsvereinbarungen

  • medizinische Untersuchungen in der EGV:

http://www.weser-kurier.de/Artikel/Bremen/Politik/589481/Jobcenter-aendert-Vertraege-mit-Arbeitslosen.html

  • häufiger Textbaustein: Änderungsklausel

"Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und Pflichten erforderlich sein, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass eine Abänderung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen wird. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass das Ziel Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen der Vereinbarung erreicht, bzw. beschleunigt werden kann."

Wenn man das mal mit den Augen eines Deutschlehrers liest, fällt auf:

- Der Textbaustein erwähnt mit keinem Wort, wer entscheidet oder beurteilt, ob und wann eine Änderung "erforderlich" ist, sondern tut so, als sei dies eine objektive Gegebenheit.

- Das gleiche Prinzip bei "Anpassung ... erfolgen wird". Soll die Anpassung dann vom Himmel fallen?

- Außer bei der Wendung "sind sich die Vertragsparteien einig" spricht die eine Vertragspartei stets die andere Vertragspartei in der zweiten Person an. Das ist, gelinde gesagt, ungewöhnlich für einen richtigen Vertrag.

- Wenn beide beteiligten Vertragsparteien eine Änderung eines Vertrages wünschen, kann nichts sie davon abhalten, die Änderung vorzunehmen, solange die Änderung inhaltlich legal ist. Die Änderungsklausel scheint also, oberflächlich betrachtet, harmlos, aber überflüssig zu sein.

Was der wahre Hintergrund dieser Änderungsklausel ist, zeigt sich bei einem Blick in die "fachlichen Hinweise" der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II, Seite 8 (Quelle)

"Sofern sich beide Vertragsparteien einig sind, kommt eine einvernehmliche Änderung der EinV in Betracht. Eine Änderung kann entweder durch Neuabschluss oder durch Fortschreibung (innerhalb der Geltungsdauer) erfolgen. (2) Sofern sich die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person weigert, eine abgeänderte EinV zu unterschreiben, können abweichende Regelungen innerhalb des Geltungszeitraumes der bestehenden EinV nur dann als VA gemäß Â§ 15 Abs. 1 Satz 6 festgesetzt werden, wenn ein Änderungsvorbehalt vereinbart wurde und es sich entweder um wesentliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person handelt oder das Ziel der Integration eine Änderung/Anpassung erfordert."

(Hervorhebungen von mir)

Es geht also einzig und allein darum, daß sich das JobCenter das Recht sichern will, die Eingliederungsvereinbarung nach Gutdünken (= wenn es eine Notwendigkeit unterstellt) wieder zu ändern, auch ohne Einverständnis des Vertragspartners. Ehrlicherweise kann man eigentlich nicht behaupten, daß das aus dem Textbaustein so richtig offen und eindeutig hervorgeht.

Dazu ein Urteil: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE120001218&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

  • "Bemühungen von XXX zur Eingliederung in Arbeit

Rückgabe der unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung bis spätestens XXX (Eingangsdatum) oder Übersendung schriftlich formulierter und begründeter Änderungsvorschläge"

Diese Klausel ist gegenstandslos, sobald die EGV unterschrieben ist! Tja, in manchen JobCentern? haben sie immer noch Probleme mit dem Konzept eines beiderseitigen einvernehmlichen Vertrages! Issja auch schwierig! Quelle: hier

  • "Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für Pflichtverstoß sic? nachweisen können. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung."

Quelle

Objektive Maßstäbe? Was sollen denn bitte objektive Maßstäbe sein? Und was ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben?

 
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