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Wenn man von den Leuten Pflichten fordert und ihnen keine Rechte zugestehen will, muß man sie gut bezahlen.

Johann Wolfgang von Goethe

Mitwirkungspflicht

Die Mitwirkungspflicht ist in den §§ 60-67 SGB I geregelt bzw. dereguliert. Außerdem gibt es in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern weitere Mitwirkungspflichten.

"Dereguliert" (ent-regelt) deshalb, weil die Pflichten und deren Grenzen derart schwammig definiert sind, daß die Aufforderung zur Mitwirkung, und die Drohung, daß anderenfalls die Zahlungen eingestellt werden, im JobCenter zum Alltag gehören. Auch die geringfügigsten Angelegenheiten werden so zur Staatsaffäre gemacht und führen zu einem tiefgreifenden existenziellen Interessenkonflikt zwischen Erwerbslosen einerseits und dem JobCenter und seinen Mitarbeitern andererseits.

Welche Anlässe gravierend genug sind, um dies (zumindest scheinbar) zu rechtfertigen, dazu schweigt sich der Gesetzgeber aus.

Sowieso stellt sich die Frage, was ein Mensch verbrochen haben muß, daß es gerechtfertigt erscheint, ihn der Obdachlosigkeit und dem Verhungern preiszugeben, und welches Versäumnis denn so wichtig sein kann, daß man sogar das Sozialstaatsgebot, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte beschädigt, um es abzustrafen, ohne Gerichtsurteil.

Gemessen daran hätte der Gesetzgeber sich da ruhig etwas mehr Gedanken machen und etwas mehr präzisieren können. Wenn man schon derart kraß gegen die Verfassung und die Grundwerte verstößt, die eine Gesellschaft eigentlich zusammenhalten sollen.

Konkret hat diese Gesetzeslage zur Folge, daß Erwerbslose fortlaufend großen Aufwand betreiben müssen, um ihre Bereitschaft zur Mitwirkung dauernd unter Beweis zu stellen und Unterstellungen mangelnder Mitwirkung zurückzuweisen, und wo dies nicht gelingt, kann das JobCenter die Leistungen tatsächlich einstellen.

Am 18.Januar 2012 gab die Bundesregierung in einer Antwort auf eine kleine Anfrage an, daß bereits etwa ein Zehntel der Abgänge aus dem Leistungsbezug auf mangelnder Mitwirkung und mangelnder Verfügbarkeit beruhen.

Konkret in der Situation bedeutet dies: Dir wird ein fast beliebiger Reifen vorgehalten, mit der Aufforderung: Spring, sonst kein Geld.

Dies öffnet Dir folgende Handlungsoptionen:

  • Du springst.
  • Du verlangst von Deinem Gesprächspartner, daß er Dir ganz genau erklärt, warum Deine Mitwirkung hier unabdingbar ist, und was genau er Dir aus welchem Grund androht, kurz: Alles, was er sagt, soll er Dir erstmal schriftlich geben.
  • Du läßt Dich krankschreiben.
  • Du hast eine Entschuldigung, einen "wichtigen Grund" nicht zu springen. Lass Dir nicht vom JobCenter vorschreiben, was ein wichtiger Grund ist und was nicht.
  • Du bestreitest, daß Du zur Mitwirkung verpflichtet bist, weil es nicht zu Deiner beruflichen Integration beitragen kann und für die Ermittlung Deiner Leistungsberechtigung nicht notwendig ist, dass Du durch diesen speziellen Reifen springst.
  • Du machst zum Schein mit, zum Beispiel bei Bewerbungen.
  • Im Rahmen Deiner Eigenbemühungen wirst Du die Vorschläge sorgfältig prüfen.
  • Du springst nicht, tust auch sonst nichts, und wartest einfach auf die Leistungskürzung, und kannst Dir hinterher immer nochj überlegen, ob Du dann rechtliche Schritte einleitest oder nicht. Diese Vorgehensweise wird Dir allerdings niemand empfehlen.

Quellen und Weiterführendes

 
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